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Komplikation medizinischer Behandlung – oft ein schwerer Schicksalsschlag

Medizinische Komplikationen sind selten, aber für Betroffene, für jene, die dieses Schicksal ereilt hat, ist diese Erkenntnis bedeutungslos. Denn ein katastrophales, letztlich unerwartetes Ereignis verändert als tiefgreifender Schicksalsschlag das eigene Leben und die Situation für die ganze Familie. Gerne hat man den Hinweis auf die Seltenheit von Komplikationen der Behandlung im Aufklärungsgespräch aufgegriffen und dazu benutzt, die eigenen Sorgen und Ängste vor Beginn der Behandlung, z.B. Operation, zu verdrängen. Man hat nicht wirklich damit gerechnet, dass es just einen selbst treffen könnte.

Nun ist die Katastrophe geschehen. Eine schwerwiegende Komplikation ist aufgetreten. Erneute Operation, langer Krankenhausaufenthalt, Behinderung, Berufsunfähigkeit…….
Der ganze geplante Lebensweg verschwindet plötzlich im Ungewissen. Man weiß nicht mehr, wie es weitergehen soll.
Bei der medizinischen Behandlung ist nicht alles ganz glatt gelaufen. Die Annahme eines Kunstfehlers als nächster Gedanke liegt nahe. Folge davon ist nicht selten der hastige Schritt in eine rechtliche Auseinandersetzung mit hohem finanziellem Risiko. Man fühlt sich unbedingt im Recht, vertieft sich voller Erwartungen und Hoffnungen in die eigene Sache, die man jedoch zumeist weder aus medizinischer noch aus juristischer Sicht objektiv beurteilen kann. Nicht selten laufen jahrelange, zermürbende und letztlich erfolglose Verfahren; zunehmend fixierte Beschäftigung mit dem erlittenen Schicksal und Verbitterung sind die Folge.

Vor folgenschweren Entscheidungen sollte man daher schrittweise die wichtigsten Fragen aus medizinischer und medizinrechtlicher Sicht beantworten lassen:

Was ist wirklich geschehen?
War es Schicksal?
Wurde ein Fehler gemacht?
Ist Fahrlässigkeit im Spiel? Ist es gerechtfertigt, von „Fehler" oder gar von "Pfusch“ zu sprechen?


Besonders angesichts einer aufgetretenen Komplikation treffen zwei Welten voller Erwartungen und Hoffnungen aufeinander:
Auf der einen Seite hat die moderne Medizin eine Fülle neuer Möglichkeiten für Diagnostik und Therapie entwickelt, Hoffnung für Menschen, die plötzlich oder allmählich aus dem normalen Alltag in die Patienten-Rolle überwechseln.
Es ist nur allzu verständlich, dass die vielen neuen Hoffnungen, welche die Medizin auch mit einem gewissen Stolz präsentiert, auf der anderen Seite, nämlich bei den Erkrankten, eine Erwartung wecken. Angst und Hoffnung machen diese Erwartung mitunter sogar zur Forderung nach Erfolg.
Verständlich ist die Schlussfolgerung Betroffener: warum soll es angesichts der vielen neuen Möglichkeiten zur Heilung mit minimal-invasiven Methoden, mit geringen Schmerzen und kurzem Aufenthalt im Krankhaus, warum soll es ausgerechnet mich mit einer Komplikation treffen, die mein Leben verändert? Da muss jemand einen Fehler gemacht haben!

Diesen verständlichen Gedanken und Erwartungen steht jedoch die harte und mehrschichtige Realität gegenüber:


Was gegen einen Behandlungsfehler als automatische Erklärung für eine eingetretene Komplikation spricht:

- fast jede Behandlung birgt unvermeidbare Risiken,
- die hundertprozentige Perfektion ohne jegliche Einschränkungen gibt es auch mit modernster Technologie, Biochemie, Pharmakologie und Biophysik in der Medizin nicht,
- jedes logistische System birgt Quellen für Fehlverläufe, die der Mensch nicht sicher vorhersehen und ausschließen kann, auch im Gesundheitswesen.


Was die Prüfung der Hintergründe einer Komplikation mit der Annahme der Möglichkeit eines Behandlungsfehlers rechtfertigt:


- Allem voran ist die häufigste Ursache für Misstrauen von Patienten gegenüber Ärzten ein von Anbeginn bestehendes Missverständnis oder eine Störung der Arzt-Patient Beziehung. Manche Patienten fühlen sich nicht angemessen informiert und ernst genommen. Wenn in dieser Atmosphäre dann auch noch eine Komplikation auftritt, ist eine offene Erklärung der wahren Hintergründe meist nicht mehr möglich - es bedarf dann einer vermittelnden Instanz, welche die Umstände neutral prüft und aufklärt.

- Manche Ärzte überschätzen ihre Fähigkeiten bzw. ignorieren, dass sie mit manchen Maßnahmen oder Eingriffen überfordert sind, verheimlichen dies jedoch.
- Manche Ärzte sind manchmal, aus welchen Gründen immer, oberflächlich, ungenau, nachlässig, fahrlässig, und werden damit zum Verursacher von Komplikationen.
- Ein Fehler ist auch dann ein Fehler, wenn er nicht aus Fahrlässigkeit geschah sondern aus anderen Gründen, für welche der Verursacher haftet.
- Manche Krankenhäuser setzen Patienten, aus welchen Gründen auch immer, erhöhtem oder gar in hohem Maße unvertretbarem Zusatzrisiko aus und können damit zu Verursachern von vermeidbaren Schädigungen werden.
- Die Tatsache allein, dass eine eingetretene Komplikation im Aufklärungsgespräch erwähnt oder dokumentiert wurde, führt nicht automatisch zur Konsequenz, dass es sich um ein schicksalhaftes Ereignis handelte, wie dies in manchen medizinischen Gutachten in fehlerhafter Weise dargestellt wird (auch eine Komplikation, die in aller Regel Folge eines schicksalhaften Ablaufes ist, kann im Einzelfall Folge eines Behandlungsfehlers sein): rechtlicher Auftrag an den medizinischen Gutachter ist daher die detaillierte Analyse der Abläufe im Einzelfall mit anschließender Zuordnung des Ereignisses zu einer der beiden Kategorien: „schicksalhaft“ oder „fehlerhaft“.

In Kurzform: nicht jede Komplikation ist Folge eines „Kunstfehlers“ – und nicht jede bekannte und typische Komplikation bei der Behandlung einer Krankheit, in einem Einzelfall verwirklicht, ist Folge eines schicksalhaften Ereignisses.


Höchstens jede zweite Komplikation (je nach Statistik) ist aus medizinischer Sicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen. Daher stellt sich in jedem Fall diese entscheidende Frage:


Schicksal oder Behandlungsfehler?


Für Betroffene ist es also äußerst bedeutsam, so schnell wie möglich und so früh wie möglich in einem Verfahren, von berufener und objektiver Seite zu erfahren, ob die eigene Sache auf ein schicksalhaftes Ereignis oder auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist, um unnötige quälende Gedanken, Zeit und nicht zuletzt hohe Kosten zu sparen, die ein erfolgloser Rechtsstreit mit sich bringen kann.

Das erfolgreiche Analysieren und Durchschauen dieser zunehmend komplizierten Abläufe setzt erhebliches Expertenwissen von Insidern voraus, zuallererst also von Ärzten mit langjähriger praktischer Erfahrung im Umgang mit medizinischer Praxis, die gleichzeitig zur Verfügung stehen für zeitraubende, diffizile Erörterung individueller Ereignisse, bereit zu objektiver Beurteilung des Geschehenen, unbeeinflusst von verschiedenen Interessen im Spannungsfeld zwischen Medizin, Patienten, Versicherungen und Justiz.

 

Der Auftrag an den medizinischen Gutachter aus rechtlicher Sicht


Der medizinische Gutachter "...hat ...zu bedenken, dass nur allgemein als gesichert geltende oder zumindest doch wahrscheinlich gesicherte medizinische Erkenntnisse bei seiner Erkenntnisfindung zur Anwendung kommen dürfen. Medizinische Hypothesen oder kontroverse Ansichten über ein medizinisches Problem dürfen nicht die Grundlage seiner gutachtlichen Meinungsbildung sein oder müssen, wenn ihre Heranziehung nicht zu umgehen ist, als solche in seiner Argumentation zu erkennen sein."

"Wann aber sind medizinische Erkenntnisse als gesichert anzusehen?
1. Wenn ...ihr gedanklicher Hintergrund plausibel ist..."
2. Wenn sie mit gesicherten Methoden reproduzierbar sind.
3. Wenn sie in der Wissenschaft Allgemeingültigkeit besitzen."

(Zitat E. Fritze, Die Medizinische Begutachtung, Steinkopff-Verlag 1990, S.2.)

 

Dabei sind jedoch statistische Daten über Komplikationsraten aus der Literatur per se ohne gutachterliche Bewertung nicht als allgemeingültige Wissenschaft anzusehen, nach denen sich der Gutachter zu richten hätte. Vielmehr hat der Gutachter zu beurteilen, ob es sich bei Komplikationen um vermeidbare oder nicht vermeidbare handelt; wenn er in diesem Zusammenhang statistische Zahlen aus der Literatur heranzieht, muss er prüfen, inwieweit die Ursachen für Komplikationen in solchen Publikationen identifiziert sind.

In der Regel ist nämlich davon auszugehen, daß in medizinisch-wissenschaftlichen Arbeiten über Behandlungsergebnisse nicht zwischen vermeidbaren und unvermeidbaren, also schicksalhaft aufgetretenen Komplikationen unterschieden wird: beide werden in der Regel schlichtweg als „Komplikation“ bezeichnet. An dieser Stelle erst beginnt die eigentliche Tätigkeit des Gutachters.

Der Gutachter muss also vermeiden, eine aufgetretene Komplikation mit dem Hinweis auf Komplikationsraten in der Literatur zu entschuldigen, ohne geprüft zu haben, ob es sich jeweils um vermeidbare oder schicksalhafte Ereignisse handelt, oder ob ihm eine Unterscheidung nicht möglich ist, so dass die Sache zur reinen Rechtsfrage wird (siehe hierzu ggf. auch die „Allgemeinen Vorbemerkungen zu "Schicksal" und "Fahrlässigkeit" bei operativen und anderen Komplikationen“ im Abschnitt „Beurteilung mit Wissenschaftlicher Begründung“).

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